POLIPOL. Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung dieser Einkaufsbedingungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (fortan nur „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle zwischen Unternehmen der POLIPOL-Gruppe (fortan kurz „Auftraggeber“) und dessen Vorlieferanten / Zulieferer / Hersteller (fortan kurz „Auftragnehmer“) abgeschlossenen Verträge über sämtliche Lieferung und Leistungen, die von Unternehmen der POLIPOL-Gruppe beauftragt werden. Die Einkaufsbedingungen erfassen sowohl Kaufverträge, als auch Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge. Unsere Einkaufbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrags oder der ersten Bestellung mit dem Auftragnehmer vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle künftigen Aufträge, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals hingewiesen wird.

2. Die POLIPOL-Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

II. Auftrag und Vertragsschluss

1. Aufträge, Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns als Auftraggeber nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Der Auftragnehmer kann unsere Aufträge und Bestellungen nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen und schriftlich bestätigen. Eine Annahme und Bestätigung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen führt ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung zu keinem Vertragsschluss.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden: Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrags oder der Bestellung sind sie uns unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Der in dem Auftrag oder der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt der Preis für Lieferung frei Haus („DDP“ Incoterms® 2010 – Delivered Duty Paid) und schließt, Verpackung, Transport und Versicherung („CIP“ Incoterms® 2010 – Carriage, Insurance Paid) sowie etwaig anwendbare gesetzliche Umsatzsteuer ein.

2. Rechnungen können von uns nur berücksichtigt und bearbeitet werden, wenn diese den jeweils für uns als Rechnungsempfänger geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. In ihnen sind insbesondere sämtliche Positionen unter Angabe der jeweiligen Bestell- und Artikelnummer, des Netto- Stückpreises, der Artikelbeschreibung, der Menge oder des Gewichts aufzuführen. Etwaig anwendbare Umsatzsteuer ist unter Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Unsere Zahlung erfolgt in aller Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit. Rechnungsforderungen werden nicht vor dem Eintreffen der Ware an dem von uns benannten Lieferort und dem Zugang einer prüffähigen ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Bei notwendig werdender Rückgabe einer Rechnung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund tritt Fälligkeit frühestens 3 Tage nach Eingang der ordnungsgemäß berichtigten Rechnung bei uns ein. Auch bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, Zahlung erst zum vereinbarten Fälligkeitstermin vorzunehmen.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Im Übrigen behalten wir uns im Falle von Leistungsstörungen sowie bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, unbeschadet weitergehender Rechte, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des dreifachen voraussichtlichen Ersatzanspruchs oder Minderwerts der Lieferung oder Leistung vor.

IV. Lieferzeit – Lieferung – Gefahrübergang

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vertraglich vorgesehene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Hierbei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Auf etwaig nicht vorliegende, aber notwendige Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese vorab schriftlich mit angemessener Frist von uns angefordert hat.

3. Zu Teillieferungen ist der Auftragnehmer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Bei vorzeitiger Lieferung vor dem vereinbarten Lieferdatum behalten wir uns die unfreie Rücksendung der Ware auf Kosten des Auftragnehmers vor.

4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftrags- oder Bestellwerts, insgesamt jedoch höchsten 10 %, zu verlangen. Im Übrigen können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen und den Rücktritt vom Vertrag erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung vorgenannter Ansprüche dar.

5. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus („DDP“ Incoterms® 2010 – Delivered Duty Paid) zu erfolgen, einschließlich Verpackung. Der Auftragnehmer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen und mit einer Ursprungserklärung an dem von uns benannten Bestimmungsort („DAP“ Incoterms® 2010 – Delivered At Point) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Beförderung und Versicherung der Ware sowie der Sachgefahr bis zur Annahme der Ware an dem benannten Bestimmungsort durch uns oder unseren Beauftragten.

6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Etiketten und Verpackungen unsere Bestellnummer und die Artikelnummer nebst Warenbeschreibung anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mitgelieferte Transport- und Umverpackungen sowie sonstige Verpackungen am benannten Bestimmungsort für uns kostenfrei abzuholen oder entsorgen zu lassen.

V. Mängel – Gewährleistung

1. Als Auftraggeber werden wir die Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und erkennbare offene Mängel der Lieferung und Leistung innerhalb angemessener Frist rügen.

2. Jede vom Auftragnehmer abgegebene Qualitätsbeschreibung oder sonstige Angabe zur Ware, zum Produkt oder zur Leistung, gleich ob vertraglich, in der Werbung, Analyseangabe oder Produktbroschüre oder vergleichbaren Medien, gilt als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik, der Leistungsbeschreibung (Lastenheft), den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände zu entsprechen.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Auftraggeber bei einem Mangel, zu dem insbesondere auch die Abweichung von der vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit zählt, nach unserer Wahl zur Nacherfüllung im Wege der Reparatur, zum Austausch der mangelhaften Teile oder zur Ersatzlieferung neuer Ware verpflichtet. Einer Fristsetzung durch uns bedarf es dann nicht, wenn der Auftragnehmer Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. In diesen Fällen sowie bei fruchtlosem Fristablauf oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, können wir auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt bei alledem ausdrücklich vorbehalten.

4. Unsere Sachmängelansprüche verjähren nicht vor Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang (Ziffer IV. 5.).

VI. Produkthaftung – Rückruf

1. Werden wir auf Grund eines Produktschadens, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen , ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche auf erstes Anfordern freizustellen, wenn der Auftragnehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat oder im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Müssen wir auf Grund eines Schadensfalls im Sinn vorstehender Ziffer VI. 1. Eine Rückrufaktion durchführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen und Kosten gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zeitlich zumutbar – unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus einer Produkthaftung einschließlich des Produktrückrufs mit einer angemessenen Deckungssumme zu versichern und während der Geschäftsbeziehungen zu uns eine Produkthaftpflichtversicherung für Personenschaden und Sachschaden zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat uns zum Nachweis auf Verlangen die Versicherungspolice vorzulegen. Die Abwicklungskosten und Aufwendungen etwaiger Versicherungsfälle und Rechtsstreite trägt allein der Auftragnehmer. Stehen uns darüber hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche im Falle der Produkthaftung zu, so bleiben diese unberührt.

VII. Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer gewährleistet und steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, als auch Urheberrechte verletzt werden.

2. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung und Leistung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren Abwehr entstehen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung die Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch Dritte, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Lieferung oder Leistung.

3. Im Zusammenhang mit den von uns zum Zwecke der Auftragsausführung und Bestellabwicklung überlassenen Werkzeugen, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entstehen auf Seiten des Auftragnehmers keine eigenen gewerblichen Schutzrechte. Sämtliche Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Marken- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei uns. Dem Auftragnehmer ist auch nicht gestattet, unsere Unternehmens- und Geschäftskennzeichen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere in der Werbung oder auf Websites und zwar weder als Titletag, Metatag, Keyword noch im Rahmen von Google Adword Werbeangeboten.

4. Sollten aufgrund der Benutzung unserer gewerblichen Schutzrechte oder durch die Fertigung von beauftragten Waren und Produkten gleichwohl eigene selbständige Rechte des Auftragnehmers entstanden sein, so ist dieser verpflichtet, uns gegenüber auf jene Rechte zu verzichten und eine Rückübertragung auf uns vorzunehmen.

5. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eigene Ansprüche und Rechte an den uns zustehenden Schutzrechten geltend zu machen oder für beauftragte Waren und Produkte anzumelden.

VIII. Eigentumsvorbehalt – Beistellung

1. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3. Im Übrigen verbleiben alle Teile und Unterlagen, die der Auftragnehmer zur Auftragsabwicklung von uns erhält, in unserem Eigentum. Der Auftragnehmer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb der Auftragsausführung verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Auftrags hat der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben.

IX. Werkzeuge – Überlassung

1. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Eigentumsrechte an den dem Auftragnehmer zur Nutzung überlassenen Werkzeuge bei uns. Diese dürfen vom Auftragnehmer nur für die Abwicklung unsere Aufträge und Bestellungen verwendet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ihm nicht gestattet.

2. Bei der Aufbewahrung, Nutzung und Pflege von auftragsgebereigenen Werkzeugen hat der Auftragnehmer die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten zu wahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Auftragnehmer uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Zum Nachweis der Versicherung hat der Auftragnehmer uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorzulegen. Der Auftragnehmer tritt uns alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung an.

4. Dem Auftragnehmer ist jede rechtsgeschäftliche Verfügung über die von uns überlassenen Werkzeuge untersagt, insbesondere deren Überlassung an Dritte ohne unsere ausdrückliche Einwilligung. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers bekannt oder ist dieser Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, sind wir berechtigt, die Stellung von geeigneten Sicherheiten zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über derartige Umstände umgehend zu unterrichten.

5. Wir können jederzeit ohne Angabe von Gründen die Herausgabe der von uns überlassenen Werkzeuge verlangen. Der Auftragnehmer ist auch ohne ausdrückliches Verlangen verpflichtet, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung des Auftrags oder nach Ausführung der Bestellung die ihm überlassenen Werkzeuge an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an Werkzeugen steht dem Auftragnehmer in keinem Fall zu.

X. Qualitätsstandards – Unternehmenskodex

1. Als Auftraggeber behalten wir uns vor, im Rahmen eines Qualitätsmanagements Qualitätsstandards zu definierten und Maßnahmen für ein Nachhaltigkeitsmanagement vorzugeben, die vom Auftragnehmer einzuhalten sind. Die Elemente des Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagements dienen der Gewährleistung einer vereinbarten einheitlichen Produkt- und Leistungsqualität im Rahmen einer konzeptionellen Qualitätsmessung und Qualitätsverbesserung. Die Umsetzung der von uns vorgegebenen Maßnahmen des Qualitätsmanagements ist für den Auftragnehmer verpflichtend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unser Qualitätsmanagements aktiv zu unterstützen und die Umsetzung zu gewährleisten.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtete, nach Maßgabe geltender Verordnungen, insbesondere der Verordnung REACH-EGV Nr. 552/2009 vom 22.06.2009 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ausschließlich verordnungskonforme Erzeugnisse und Produkte (Bauteile, Stoffe, Materialien etc.), insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände zu liefern und über deren etwaigen kennzeichnungspflichtigen Anteil an besorgniserregenden Stoffen zu informieren sowie den gesetzlichen Registrierungspflichten nachzukommen. Ferner wird der Auftragnehmer bei der Fertigung von Erzeugnissen und Produkten die Bestimmungen der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) einhalten und beachten. Er ist verpflichtet, ausnahmslos Erzeugnisse und Produkte frei von Dimethylfumeration (DMS) und polyzyklisch aromatisiertem Kohlenwasserstoff (PAK) zu liefern.

3. Als Auftraggeber erwarten wir von jedem unserer Auftragnehmer, dass diese sich zu den von den Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien für gesellschaftlich verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln („good practices“ of UN Global Compact Principles – www.unglobalcompact.org) bekennen und ihr unternehmerisches Handeln danach ausrichten, indem sie (1) die internationalen Menscherechte im eigenen Einflussbereich unterstützen und respektieren, (2) sich nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligten, (3) die Vereinigungsfreiheit wahren und das Recht zu Kollektivverhandlungen anerkennen, (4) jede Art von Zwangsarbeit abschaffen, (5) Kinderarbeit nicht zulassen, (6) eine Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung beseitigten, (7) einen vorsorgenden Ansatz im Umgang mit Umweltproblemen unterstützen, (8) Schritte zur Förderung einer größeren Verantwortung gegenüber der Umwelt ergreifen, (9) auf die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien hinwirken und (10) Korruption in allen Formen, einschließlich Erpressung und Bestechlichkeit selbstverpflichtend begegnen.

XI. Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Muster, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Der Geheimhaltung unterliegen auch und im besonderen anvertraute Unterlagen, Vorlagen, insbesondere technische und betriebswirtschaftliche Daten sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen der Auftragnehmer im Rahmen unserer Zusammenarbeit erfährt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geschäftliche und betriebliche Daten, insbesondere technische, strategische und betriebswirtschaftliche Daten und Informationen aus der Zusammenarbeit mit uns nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Informationen und Daten ausnahmslos nur für eine dem Auftragszweck dienende Verarbeitung und Abwicklung zu nutzen und sich jeden Verstoßes gegen Rechtsvorschriften sowie jedes Missbrauchs, auch gegen Datenschutzbestimmungen, zu enthalten. Er hat insbesondere den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen sowie dem Missbrauch durch Dritte vorzubeugen.

3. Übergebende Unterlagen und Daten, auch in elektronischer Form, dürfen nicht fotokopiert oder auf sonstige Weise vervielfältigt werden, soweit die vorstehenden Grundsätze nicht sichergestellt sind. Nach Auftragserfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Datensätze an uns zurückzugeben oder diese zu vernichten und uns die Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags und nach Beendigung der Vertragsbeziehung; sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

5. Im Falle einer festgestellten Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen ist der Auftragnehmer uns zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung nicht zu vertreten hat.

6. Der Auftragnehmer ist sich dessen bewusst, dass die Mitteilung und der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an unbefugte Dritte strafbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Auftragnehmer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder auf sonstige Weise unbefugt verschafft oder sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er sich auf diese Weise beschafft hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

XII. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

1. Der ausschließliche Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen, als auch für sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und uns ergebende Streitigkeiten wird durch unseren Geschäftssitz (Diepenau) bestimmt, soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist. Sofern sich aus dem Auftrag oder der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

[Stand September 2011]