POLIPOL. AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz “Verkaufsbedingungen”) gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße sind ohne besondere gegenteilige Vereinbarung unverbindlich. Sämtliche Aufträge und Bestellungen, unmittelbar erteilte ebenso wie durch Vertreter vermittelte, bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Diese können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erklären, die sowohl schriftlich, fernschriftlich als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die Annahme kann auch durch Lieferung der bestellten Waren innerhalb der gleichen Frist erfolgen. Mit der Auftragserteilung garantiert der Käufer in Ansehung des Auftragsvolumens zugleich seine Zahlungsfähigkeit, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer unter regelmäßigen Umständen die Lieferung der beauftragten Ware erwarten darf. Stellen sich Vermögenslage und/oder Liquidität des Käufers anders dar oder tritt eine Verschlechterung ein, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Zahlung im Wege der Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden negativer Bonitätsauskünfte. Wir können in diesen Fällen auch unbeschadet weitergehender Aufwendungs- und Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach unserer Risikoeinschätzung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass ein reiner Internetvertrieb der Produkte des Lieferanten unerwünscht ist. Die Verbandsgesellschaften stehen dafür ein, dass die Mitgliedshäuser von einem reinen Internetvertrieb Abstand nehmen. Hiervon unberührt ist die Möglichkeit der Mitgliedshäuser, die von ihnen über die Hausausstellung verkauften Modelle des Lieferanten auch über das Internet zu vertreiben.

3. Lieferzeiten

Lieferzeiten oder Fristen verstehen sich als freibleibende und unverbindliche Angaben; sie gelten annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Für Lieferverzögerungen, die durch unvorhergesehene Vorgänge, wie Streik, Brand, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken unserer Vorlieferanten eintreten, haften wir dem Käufer nicht. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Der Versand erfolgt frei Rampe. Kommt Ware beschädigt an, so ist der Käufer verpflichtet, den Schaden sofort feststellen zu lassen und diesen, sowie etwaige Ersatzansprüche unverzüglich geltend zu machen. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Preise, Zahlungen, Verzug

Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten grundsätzlich unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise. Der Kaufpreis ist ohne jeden Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings abzutreten. Soweit eine solche Abtretung durch einen entsprechenden Hinweis in der Rechnung offengelegt wird, kann der Käufer Zahlung mit befreiender Wirkung nur an den benannten Factor auf dessen mitgeteilte Bankverbindung leisten. Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, sind wir ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche nach unserer Wahl berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen, bis endgültig und vollständig gezahlt ist. Im übrigen kommt der Käufer durch Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechung oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt der Warenlieferung mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, mit Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Dem Käufer obliegt es, ggf. nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Gewährleistung, Haftung

Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an uns per Einschreiben unter genauer Angabe der Mängel zu richten. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht ermächtigt. Eine Einlassung auf die Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, die Verspätung oder die falsche Form der Rüge geltend zu machen. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung, den Maßen, Farben, Dimensionen und Gewichten scheiden als Grund zur Beanstandung aus. Werden sie von uns als berechtigt anerkannt, so haben wir die Wahl, entweder den Schaden innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben oder ein Ersatzstück zu liefern bzw. einen den Mangel entsprechenden Preisnachlass zu gewähren. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware sodann franko und in ordnungsgemäßer für uns kostenfreier Verpackung zurückzusenden. Rücksendungen, Zahlungsabzüge, Aufrechnungen oder ein Zurückbehalt von Zahlungen sind ohne vorherige Verständigung mit uns nicht statthaft. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Sonderanfertigungen oder Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtöne ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Zurückhaltung von fälligen Leistungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rücknahmeverpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei einer von uns verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir vorsätzlich gehandelt haben.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist oder die Voraussetzungen von Ziffer 2. Abs. 2 vorliegen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht zur Abtretung von Ansprüchen zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Stellt der Käufer oder sein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, haben wir gegenüber dem vorläufigen als auch dem bei Eröffnung bestellten Insolvenzverwalter dieselben Rechte wie gegen den Käufer.

7. Kataloge, Abbildungen

An allen Katalogen, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Abbildungen sowie anderen dem Käufer übergebenen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urhebersowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben oder sonst wie zugänglich machen, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz maßgeblicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

[Stand November 2012]